
Kaum ein Thema sorgt auf Baustellen für so viel Streit wie die Fahrzeit. Der Monteur sitzt morgens um 5 Uhr im Firmenwagen, ist zwei Stunden unterwegs und fragt sich zu Recht: Wird das bezahlt? Die Antwort ist unbequem, aber klar — in vielen Fällen ist die reine Wegezeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, sondern wird über pauschale Wegegelder abgerechnet. Und genau diese Pauschalen kennen die meisten Betriebe nicht auswendig. Wir haben die aktuelle Rechtslage 2026 zusammengefasst — mit den konkreten Beträgen aus dem Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe, den Sonderregeln für Fernbaustellen und dem, was die geplante elektronische Zeiterfassungspflicht daran ändert.
Die entscheidende Frage ist nicht, wie lange gefahren wird, sondern wo die Arbeitszeit beginnt. Der Grundsatz in den Bautarifverträgen: Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, also auf der Baustelle. Fährt ein Mitarbeiter morgens direkt von seiner Wohnung zur Baustelle, muss diese Fahrzeit grundsätzlich nicht vergütet werden — sie gilt als Weg zur Arbeit, genauso wie bei einem Büroangestellten.
Anders sieht es aus, sobald der Betriebssitz zur Arbeitsstelle wird. Lädt der Monteur morgens im Betrieb Material auf, holt Werkzeug oder bekommt eine Arbeitseinweisung, beginnt die Arbeitszeit dort — und die anschließende Fahrt zur Baustelle ist bezahlte Arbeitszeit. Dieser Unterschied entscheidet über hunderte Euro pro Mitarbeiter und Monat und wird in der Praxis viel zu selten sauber dokumentiert.
Ein dritter Fall ist die Sammelfahrt: Treffen sich mehrere Mitarbeiter an einem vereinbarten Treffpunkt, um gemeinsam im Firmenfahrzeug zur Baustelle zu fahren, hat nach dem Rahmentarifvertrag der Dachdecker nur der Fahrer Anspruch auf seinen Stundenlohn für die Fahrtdauer. Die Mitfahrer gehen leer aus. Bei ausgedehnten Großbaustellen kann außerdem eine Sammelstelle innerhalb der Baustelle festgelegt werden, an der die Arbeitszeit offiziell startet.
Für Betriebe des Bauhauptgewerbes regelt § 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) die Wegezeitentschädigung. Wichtig: Der BRTV wurde vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt — er gilt also auch für Arbeitnehmer in nicht tarifgebundenen Betrieben. Wer sich darauf beruft, er sei nicht in der Tarifbindung, liegt hier falsch.
Der BRTV stellt zunächst klar: Die Wegezeit ist keine tarifliche Arbeitszeit und wird deshalb nicht als Stundenlohn vergütet. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung, gestaffelt nach Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle. Bei täglicher Heimfahrt sind das bei Baustellen bis 50 Kilometer sieben Euro, bei 51 bis 75 Kilometern acht Euro und bei über 75 Kilometern neun Euro pro Arbeitstag.
Diese Beträge sind zusätzlich zum Lohn zu zahlen — und sie summieren sich. Ein Team von sechs Monteuren auf einer Baustelle 60 Kilometer entfernt kostet allein an Wegegeld 48 Euro pro Tag, also rund 1.000 Euro im Monat. Für Bauleiter und Kalkulatoren ist das eine Position, die in der Angebotskalkulation gerne untergeht.
Deutlich höher liegen die Pauschalen, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist und das Team auswärts übernachtet. Der BRTV sieht dann eine Entschädigung für jede einzelne Strecke vor, gestaffelt nach Entfernung: neun Euro bei 76 bis 200 Kilometern, 18 Euro bei 201 bis 300 Kilometern, 27 Euro bei 301 bis 400 Kilometern und 39 Euro ab 401 Kilometern.
Diese Beträge fallen pro Fahrt an, nicht pro Tag — bei wöchentlicher Heimfahrt also zweimal je Woche und Mitarbeiter. Rechnet man Wegegeld, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung zusammen, entsteht schnell ein dreistelliger Betrag pro Mitarbeiter und Woche, der neben dem reinen Lohn zu kalkulieren ist. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob eine Fernbaustelle wirtschaftlich ist oder die Marge frisst.
Und genau hier liegt der größte Hebel: die Übernachtungskosten. Wer sein Team im Hotel unterbringt, zahlt in Ballungsräumen schnell 70 bis 110 Euro pro Person und Nacht — ohne Küche, ohne Waschmaschine, ohne Stellplatz für den Firmenwagen. Eine Monteurunterkunft liegt je nach Standort bei 15 bis 25 Euro pro Person und Nacht. Bei einem Sechs-Mann-Team über vier Wochen ist das ein Unterschied von mehreren tausend Euro — bei besserer Ausstattung.
Viele Betriebe fahren nicht strikt nach Tarif, sondern treffen eigene Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern. Das ist zulässig — solange es klar und vor allem schriftlich festgehalten wird. Üblich sind Modelle, bei denen entweder nur die Hinfahrt oder nur die Rückfahrt bezahlt wird, oder bei denen der Mitarbeiter die erste Fahrstunde selbst trägt und der Betrieb den Rest übernimmt.
Die Grenze ist eindeutig: Der Mitarbeiter darf am Ende nicht schlechter stehen, als Gesetz oder allgemeinverbindlicher Tarifvertrag es vorsehen. Eine Betriebsvereinbarung, die das Wegegeld unter die BRTV-Beträge drückt, ist unwirksam — auch wenn der Mitarbeiter unterschrieben hat. Wer unsicher ist, sollte die Regelung von der Handwerkskammer prüfen lassen, deren Berater diese Fragen kostenfrei beantworten.
Neue Brisanz bekommt das Thema durch den Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur elektronischen Zeiterfassung. Künftig sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sind von der elektronischen Form ausgenommen, für alle anderen greifen gestaffelte Übergangsfristen — fünf Jahre bei unter 50 Mitarbeitern, zwei Jahre bei 50 bis 250, ein Jahr ab 250 Beschäftigten.
Für die Fahrzeit-Frage heißt das: Was bislang in der Grauzone lief, wird dokumentiert und damit prüfbar. Betriebe, die Materialaufladen im Betrieb praktizieren, aber die anschließende Fahrzeit nicht vergüten, geraten unter Druck, sobald die Zeiten elektronisch vorliegen und Mitarbeiter eine Kopie ihrer Aufzeichnungen verlangen können. Wer jetzt saubere Regeln aufsetzt, spart sich später Nachzahlungen.
Praxistipp: Lassen Sie Ihre Mitarbeiter die Fahrzeiten ein Vierteljahr lang gesondert erfassen, bevor Sie über eine Vergütung entscheiden. Multipliziert mit dem Mittellohn Ihres Betriebs sehen Sie exakt, welche Mehrkosten entstehen — und um wie viel der Rohertrag pro produktiver Stunde steigen muss, damit die Rechnung aufgeht.
Im Wettbewerb um Personal ist unbezahlte Fahrzeit ein hartes Argument gegen einen Arbeitgeber. Betriebe, die Fahrzeiten freiwillig vergüten oder das Wegegeld über Tarif aufstocken, punkten bei Bewerbern messbar — wer sich strikt an das tarifliche Minimum hält, gilt zunehmend als nicht mehr zeitgemäß. Rechnen Sie die Mehrkosten durch, aber betrachten Sie sie als Recruiting-Budget, nicht nur als Kostenblock.
Der zweite Hebel ist die Reduzierung der Fahrzeit selbst. Jede Stunde, die ein Monteur nicht im Firmenwagen sitzt, ist eine produktive Stunde auf der Baustelle. Eine Unterkunft in Baustellennähe statt täglicher Pendelfahrt spart nicht nur Wegegeld und Sprit, sondern verlängert die tatsächliche Arbeitszeit vor Ort — bei ausgeruhteren Mitarbeitern und weniger Unfallrisiko auf der Straße.
Wir betreiben Monteurunterkünfte an unseren Standorten Duisburg, Köln, Mönchengladbach, Leipzig, Chemnitz, Gera, Mittweida und Döbeln — komplett ausgestattet mit WLAN, Küche, Waschmaschine und separaten Betten, ab 15 Euro pro Person und Nacht. Damit wird aus einer teuren Fernbaustelle mit Hotelkosten eine kalkulierbare Position, und Ihr Team wohnt zehn Minuten von der Baustelle statt zwei Stunden entfernt.
Zusätzlich vermitteln wir Handwerker für alle Gewerke — von Innenausbau über Elektroinstallation bis zur kompletten Projektorganisation und Baubegleitung. Wenn Sie ein Team kurzfristig aufstocken müssen, weil ein Auftrag früher startet als geplant, brauchen Sie keine zweite Ausschreibung: Wir stellen die Handwerker und bringen sie in unseren eigenen Unterkünften unter.
Sprechen Sie mit uns über Ihr nächstes Projekt — wir sagen Ihnen innerhalb eines Werktags, welche Betten an welchem Standort frei sind und was es kostet. Telefon 0155 606 820 10, E-Mail info@canova-monteure.de. Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr erreichbar.